Claudia Nielsen (SP) hat uns am Triemli ein schwieriges Erbe hinterlassen. Ihre ambitionierten Prestigeprojekten, mit denen sie auf die Jagd nach Margen und gutzahlenden Privatpatienten gehen wollte, präsentieren sich heute als Fehlplanungen und als Klotz am Fuss unseres Spitals. Es sind Projekte die viel gekostet haben, jedoch nichts zur Versorgung unserer Bevölkerung mit erstklassiger Medizin beitragen.
Da ist es nur verständlich, dass der Stadtrat sich dem grössten Klotz, dem Bettenhaus, entledigen will. Die hohen Investitionskosten des Bettenhauses führen zu so hohen Abschreibungen, dass sie die Jahresrechnung des Triemli so sehr versalzen, dass der Stadtrat um den Verbleib auf der kantonalen Spitalliste fürchten muss. So einfach ist das aber nicht, denn das Bettenhaus wird vom Spital ja genutzt. Täglich werden dort drin Patienten behandelt.
Die findigen Juristen des Stadtrates wollen in § 132 Abs. 2 des Gemeindegesetzes eine Lösung gefunden haben. Dort heisst es, dass der Wert von Verwaltungsvermögen, welches eine dauernde Wertverminderung erfährt, berichtigt werden muss. In einer abenteuerlichen Interpretation des im auf HRM II verankerten Grundsatzes von True and Fair View bringen sie sodann Swiss GAAP FER 20 in Stellung, wonach Aktiven, die einer Wertbeeinträchtigung unterliegen und deren Buchwert über dem Marktwert oder einem durch DCF-Methode bestimmten Wert liegen, nach unten berichtigt werden müssen. Daraufhin haben sie Beratungsbüros den Auftrag erteilt, gestützt auf geheimen und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Umsatzvorhersagen eine DCF-Bewertung durchzuführen. Diese kamen dann wunschgemäss auf einen Minderwert des Bettenhauses von 176 Millionen Franken.
Nun hat aber eine dauernde Wertverminderung nach § 132 Abs. 2 Gemeindegesetz nichts mit einer Differenz von Buchwert und einer Bewertung nach DCF-Methode nach Swiss GAAP FER zu tun. Die FDP hat dieses Vorgehen denn auch seit Bekanntwerden im Januar dieses Jahres scharf kritisiert.
Abklärungen in der RPK zeigten, dass die FDP damit nicht alleine steht. Ganz im Gegenteil: von prominentester Seite wurde die FDP gestützt. Wie sich nämlich herausstellte, hatte das Gemeindeamt des Kantons Zürich schon im letzten Jahr der Stadt Zürich klarzumachen versucht, dass beim Bettenhaus keine dauernde Wertverminderung im Sinne des Gemeindegesetzes vorliegt und es keinen Platz für die Anwendung der DCF-Methode nach Swiss GAAP FER gibt. Mit Schreiben vom 21. April 2020 an die RPK hat das Gemeindeamt ohne Zweifel offen zu lassen und in geradezu spektakuläre Art und Weise diese Haltung bestätigt: Die vom Stadtrat vorgenommene Wertberichtigung wird ohne „Wenn“ und „Aber“ als mit Art. 132 des Gemeindegesetzes unvereinbar bezeichnet.
Unverständlich ist für uns die Reaktion von Stadtrat und RPK-Mehrheit auf diese „Rote Karte“ des Gemeindeamts. Statt sich ernsthaft mit den Vorbringen der fachlich für die Auslegung des Gemeinderechts kompetenten kantonalen Behörde auseinanderzusetzen, wurden Nebelpetarden gezündet und falsche Fährten gelegt. Beispiele:
- Es wurde geltend gemacht, dass die Stadtspitäler neben der Rechnungslegung nach städtischem Finanzrecht auch andere Rechnungsabschlüsse vorzunehmen hätten.
- Es wurde geltend gemacht, dass die vom Stadtrat verwendete DCF-Methode ausdrücklich für die Beurteilung von Wertbeeinträchtigungen vorgeschrieben sei.
- Es wurde insinuiert, dass das Zürcher Gemeindeamt nicht in der Lage sei, die Anforderungen von HRM2 bzw. des kantonalen Gemeindegesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
Es liegt aber nicht nur eine Missachtung des Gemeindeamtes und des kantonalen Rechts vor. Es liegt auch eine Missachtung des Parlaments vor, denn dieser Vorgang – der wie wir heute wissen, vom Stadtrat von langer Hand geplant wurde – wurde weder anlässlich der Beratung um die Neubewertung des städtischen Vermögens im Rahmen der Umsetzung von HRM II, noch im Finanz- und Aufgabenplan oder im Budget 2020, noch in den letzten Trimesterberichten gegenüber Gemeinderat und Öffentlichkeit auch nur mit einem Wort erwähnt. Im Gegenteil uns liegen Folien aus der gemeinderätlichen Spezialkommission GUD vor, auf denen vom GUD festgehalten wird, dass eine Wertberichtigung des Bettenhauses aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei.
Aufhorchen lässt auch die Bemerkung des GUD in der RPK: „Wie das Gemeindeamt richtig ausführt, wird das STZ im Verwaltungsvermögen geführt. Es wird als Dienstabteilung geführt und nicht als Eigenwirtschaftsbetrieb. Jedoch ist das STZ keine Verwaltungsabteilung im eigentlichen Sinne“. Selbstverständlich ist aber das Triemli eine Verwaltungsabteilung, sie wird es auch bis zur längst fälligen Ausgliederung bleiben und solange hat es sich wie jede andere Verwaltungsabteilung an das auf Verwaltungsabteilungen anzuwendende Rechnungslegungsrecht zu halten.
Für die FDP-Fraktion ist die Antwort klar: Es ist längst überfällig, die Struktur des Triemli in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht neu zu ordnen. Die Gesundheit unserer Bevölkerung können wir nicht mit Beugung des kantonalen Recht und kreativer Buchführung sichern. Im Gegenteil, so etwas dient nur dazu, zu lange aufgeschobene Reformen der Organisation weiter auf die lange Bank zu schieben.
Echte Probleme lassen sich nicht mit Buchhaltungstricks lösen. Vor allem dann nicht, wenn diese Tricks mit grösster Wahrscheinlichkeit widerrechtlich sind. Die FDP hat zudem die nicht übertriebene Erwartung, dass der Stadtrat sich bewusst wird, dass kantonales Recht auch für ihn gilt und Vorgaben kantonaler Stellen, wie es sich gehört, berücksichtigt und erfüllt werden müssen.“